BGH: Bearbeitungsgebühr für Kredite ist ungültig!
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Viele Bankkunden mussten in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren an ihr Kreditinstitut zahlen, sobald sie einen Kredit abgeschlossen haben. Im Durchschnitt betrug dieses Entgelt zwischen 1 und 3 % des Kreditbetrags. Der Bundesgerichtshof entschied nun in einem Grundsatzurteil, dass eben jene Bearbeitungsentgelte unzulässig sind und zurückgezahlt werden müssen. Wer in der Vergangenheit einen Konsumentenkredit abgeschlossen hat, sollte daher genau prüfen, ob Ansprüche auf Rückzahlung bestehen. Garantiertes Anrecht haben allerdings zunächst nur Kreditkunden, die ihren Vertrag nach dem 31.12.2010 abgeschlossen haben.
Über 7.000 Klagen wegen Kredit-Bearbeitungsgebühren
Über 7.000 Klagen wegen zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren werden momentan noch von deutschen Gerichten bearbeitet. Jahrelang wehrten sich die Kreditinstitute gegen die Rückzahlung der Entgelte. Doch mit den beiden Urteilen Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2014 fiel nun die höchstrichterliche Entscheidung, dass die Bearbeitungsentgelte die Kreditkunden benachteiligen und daher erstattet werden müssen. In den beiden Revisionsverfahren waren zwar nur die Postbank und die Essener National-Bank betroffen, doch die Urteile sind für alle Banken bindend.
Gebührenrückerstattung zeitnah geltend machen
Betroffene Verbraucher, die ab 2011 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, können daher mit Erstattung des Bearbeitungsentgeltes zuzüglich 4 % Zinsen rechnen. Doch wer die Ansprüche geltend machen will, sollte sich beeilen, denn diese können schon Ende 2014 verjähren. Die Verbraucherzentrale NRW hat hierfür einen Musterbrief erstellt, den sie verwenden können: Musterbrief (es öffnet sich ein neues Fenster in dem das PDF-Dokument geladen wird).
Gebühren benachteiligen Kunden
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass den Bankkunden Kosten für Leistungen in Rechnung gestellt werden, die die Kreditinstitute im eigenen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung leisten. Und für diese Kosten werden bereits Zinsen erhoben. Durch die Bearbeitungsentgelte werde die Tätigkeit der Bank lediglich doppelt berechnet und Kreditnehmer damit benachteiligt.
In der offiziellen Pressemitteilung des BGH heißt es dazu (Vgl.: Pressemitteilung des BGH):
„Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“. […] Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.“
Allein im Jahr 2013 genehmigten die Banken 7,7 Mio. Kredite, für eine Vielzahl davon wurden Bearbeitungsgebühren verlangt. Die Kreditinstitute müssen daher nun mit Zehntausenden Rückforderungen rechnen. Dabei ist egal, ob ein Kredit bereits abbezahlt ist oder noch läuft. Welche Verjährungsfrist gilt, ist aber bislang unklar.
Weitere Urteile erwartet
In solchen Fällen gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Jahr des Urteilsspruchs. Doch das kann sich durchaus noch ändern. Denn welcher Zeitraum im vorliegenden Fall gilt, ist nach wie vor strittig. Während die Kreditinstitute auf dem 01.01.2011 als Stichtag beharren, vertreten Verbraucherschützer den Standpunkt, dass auch Kreditnehmer, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Kredit aufgenommen haben, Anspruch auf Rückzahlung haben. In absehbarer Zeit wird mit weiteren BGH-Urteilen zum Bearbeitungsentgelt gerechnet, in denen auch die Frage der Verjährung geklärt werden soll.